Gesetze / Schutzbau-Höchstbetragsverordnung
HöBetrV§ 1
Als Höchstbeträge, bis zu denen die Herstellungskosten von Schutzräumen bei Bemessung der erhöhten Absetzungen nach § 7 oder § 12 Abs. 3 des Schutzbaugesetzes berücksichtigt werden können, werden festgesetzt:
1.
bei Hausschutzräumen in neuerrichteten Gebäuden (Innenbauten)die sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ergebenden Beträge;
2.
bei Hausschutzräumen in bestehenden Gebäuden (nachträgliche Innenbauten)die sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ergebenden Beträge;
3.
bei Hausschutzräumen in Form selbständiger Bauten (Außenbauten)die sich aus der Anlage 3 zu dieser Verordnung ergebenden Beträge.