Gesetze / Zweites Gesetz zur Änderung der Höfeordnung

HöfeOÄndG 2

§ 3 Erbrechtliche Verhältnisse

Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, die bisher geltenden Vorschriften maßgebend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 § 4