Gesetze / Zweites Gesetz zur Änderung der Höfeordnung
HöfeOÄndG 2§ 8 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein.
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HöfeOÄndG 2Dieses Gesetz gilt in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein.