Gesetze / Verfahrensordnung für Höfesachen

HöfeVfO

§ 9 Benachrichtigung

Von der Eintragung und Löschung eines Hofvermerks sowie von der Abtrennung eines einzelnen Grundstücks (§ 7 Abs. 3) benachrichtigt das Grundbuchamt den Eigentümer, das Gericht und die Genehmigungsbehörde nach dem Grundstücksverkehrsgesetz.

§ 8 § 10