Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio"
Hörfunk-ÜberleitungsstaatsvertragArt 9 Inkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
(2) Sind bis zum 31. Dezember 1993 nicht alle Ratifikationsurkunden der Vertragsparteien beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Der Staatsvertrag wird ferner gegenstandslos, wenn nicht spätestens zum 1. Januar 1994 der in Artikel 1 Abs. 2 Nr. 3 genannte Staatsvertrag in Kraft getreten ist oder nicht spätestens zum 1. Januar 1994 eine Änderung in Kraft getreten ist, durch die im Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts der Programmauftrag und die Rechtsfähigkeit des Deutschlandfunks aufgehoben worden sind. Der Staatsvertrag wird auch gegenstandslos, wenn nicht spätestens zum 1. Januar 1994 eine Änderung in Kraft getreten ist, durch die im Statut des RIAS Berlin vom 1. Januar 1973, gültig nach deutschem Recht seit 3. Oktober 1990 aufgrund von Artikel 2 des Übereinkommens zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 1274), der Programmauftrag und die Einrichtung des RIAS Berlin aufgehoben werden.
Dieser Staatsvertrag und die als Anlage beigefügte Vereinbarung über die Regelung von Einzelfragen anläßlich der Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" geschlossen in Berlin, den 17. Juni 1993:
Für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister des Innern
(gez. Rudolf Seiters)
Für das Land Baden-Württemberg
(gez. Erwin Teufel)
Für den Freistaat Bayern
(gez. Dr. Edmund Stoiber)
Für das Land Berlin
(gez. Eberhard Diepgen)
Für das Land Brandenburg
(gez. Manfred Stolpe)
Für die Freie Hansestadt Bremen
(gez. Klaus Wedemeier)
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
(gez. Dr. Thomas Mirow)
Für das Land Hessen
(gez. Hans Eichel)
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(gez. Dr. Berndt Seite)
Für das Land Niedersachsen
(gez. Gerhard Schröder)
Für das Land Nordrhein-Westfalen
(gez. Johannes Rau)
Für das Land Rheinland-Pfalz
(gez. Rudolf Scharping)
Für das Saarland
(gez. Oskar Lafontaine)
Für den Freistaat Sachsen
(gez. Prof. Dr. Kurt Biedenkopf)
Für das Land Sachsen-Anhalt
(gez. Prof. Dr. Werner Münch)
Für das Land Schleswig-Holstein
(gez. Heide Simonis)
Für das Land Thüringen
(gez. Dr. Bernhard Vogel)
Protokollerklärungen
1. Zu Artikel 6 allgemein
Im Hinblick auf den Zweck der gesetzlichen Monopole des Bundes auf dem Gebiet des Fernmeldewesens kann der Bund von der Möglichkeit von Verleihungen nur sehr zurückhaltenden Gebrauch machen.
Die Verpflichtungen des Bundes in Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 4 erfolgen ausschließlich dazu, die Körperschaft bei der Veranstaltung bundesweiten Hörfunks im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags zu unterstützen.
Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation ist im Hinblick auf die besondere Situation zugunsten einer einvernehmlichen Lösung zwischen Bund und Ländern bereit, insoweit seine Bedenken zurückzustellen. Bund und Länder sind sich einig, daß sich aus dieser Ausnahmeregelung Folgerungen für zukünftige Fälle nicht ergeben.
2. Zu Artikel 6 Abs. 1
Unbefristet heißt in diesem Zusammenhang, daß der Verleihungsakt in der Regel nicht laufzeitgebunden ist. Im Zusammenhang mit Änderungen des Frequenzbereichs-Zuweisungsplanes, internationalen Absprachen und Verträgen sowie in besonderen Fällen (Katastrophen, Krieg) muß ein Widerruf im Sinne einer Anpassung der Verleihung erfolgen können.
3. Zu Artikel 6 Abs. 4
Unter dem Begriff "Anlagen" sind insbesondere Gebäude und Türme und deren technische Infrastruktur zu verstehen. Bezüglich der Mitnutzung von Sendeanlagen, Schaltfeldern und Antennen usw. sind auch hinsichtlich des Aufwendungsersatzes unter Beachtung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme gesonderte Vereinbarungen zwischen Deutscher Bundespost Telekom und Körperschaft zu treffen.
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