Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung
HüSalmoV§ 17 Maßregeln nach amtlicher Feststellung
Ist in einem Hühneraufzuchtbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 16 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, gilt § 11 Absatz 1 entsprechend.