Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung
HüSalmoV§ 21 Maßregeln vor amtlicher Feststellung
Ergeben die Untersuchungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1, gilt § 9 entsprechend. Satz 1 ist auch auf Betriebe anzuwenden, in denen weniger als 1 000 Legehennen erwerbsmäßig gehalten werden.