Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung
HüSalmoV§ 31 Maßregeln vor amtlicher Feststellung
Ergeben die Untersuchungen nach § 30 Absatz 1 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1, so dürfen aus der betroffenen Hühnerbrüterei oder, im Falle einer Hühnerbrüterei mit jeweils lüftungstechnisch getrennten Brütern, aus dem betroffenen Brüter
verbracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen unbebrütete Eier
verbracht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2 in einem Hühnerzuchtbetrieb oder in einem Hühneraufzuchtbetrieb mit der Maßgabe entsprechend, dass zusätzlich Eintagsküken in einen Hühnerzuchtbetrieb verbracht werden dürfen, soweit sichergestellt ist, dass die Küken in diesem Betrieb nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft werden.