Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung

HüSalmoV

§ 33 Maßregeln nach amtlicher Feststellung

Ist in einer Hühnerbrüterei auf Grund einer Untersuchung nach § 32 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 amtlich festgestellt worden, gilt § 31 entsprechend.

§ 31 § 33