Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung HüSalmoV § 33 Maßregeln nach amtlicher Feststellung Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 17.11.2023. Zur aktuellen Fassung → Ist in einer Hühnerbrüterei auf Grund einer Untersuchung nach § 32 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 amtlich festgestellt worden, gilt § 31 entsprechend.