Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst

HADVDV

§ 1 Dauer des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst dauert mindestens zwölf, in der Regel 14 Monate.

§ 2