Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst

HADVDV

§ 14 Allgemeines

(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind. Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet.

(2) Die Laufbahnprüfung umfasst Fach- und Sprachprüfungen (§ 17) sowie die Abschlussprüfung (§ 18).

§ 13 § 15