Gesetze / Hüttenknappschaftliche Abstimmungsverordnung
HAV§ 12 Aufbewahrung der Abstimmungsunterlagen
Der Versicherungsträger hat die Abstimmungsunterlagen mindestens ein Jahr aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem auf den Tag der Entscheidung über den Aufnahmeantrag folgenden Kalenderjahr.