Gesetze / Hüttenknappschaftliche Abstimmungsverordnung

HAV

§ 12 Aufbewahrung der Abstimmungsunterlagen

Der Versicherungsträger hat die Abstimmungsunterlagen mindestens ein Jahr aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem auf den Tag der Entscheidung über den Aufnahmeantrag folgenden Kalenderjahr.

§ 11 § 13