Gesetze / Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet

HAuslG

§ 25

Die aus der Durchführung dieses Gesetzes erwachsenden Kosten trägt der Bund nach Maßgabe eines Gesetzes gemäß Artikel 120 des Grundgesetzes.

§ 24 § 26