Gesetze / Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
HAuslG§ 25
Die aus der Durchführung dieses Gesetzes erwachsenden Kosten trägt der Bund nach Maßgabe eines Gesetzes gemäß Artikel 120 des Grundgesetzes.
Gesetze / Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
HAuslGDie aus der Durchführung dieses Gesetzes erwachsenden Kosten trägt der Bund nach Maßgabe eines Gesetzes gemäß Artikel 120 des Grundgesetzes.