Gesetze / Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet

HAuslG

§ 3

(1) Ein heimatloser Ausländer darf wegen seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens oder wegen seiner Flüchtlingseigenschaft nicht benachteiligt werden.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

§ 2 § 4