Gesetze / Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet

HAuslG

§ 5

Rechte und Vergünstigungen, die allgemein Angehörigen fremder Staaten nur unter der Bedingung der Gegenseitigkeit gewährt werden, sind heimatlosen Ausländern auch dann nicht zu versagen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.

§ 4 § 6