Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

HBPolVDAufstV

§ 13 Dienstaufsicht

Während der Ausbildung führt die Bundespolizeiakademie die Dienstaufsicht über die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die an der Ausbildung teilnehmen.

§ 12 § 14