Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
HBPolVDAufstV§ 18 Bestehen der Klausuren
Eine Klausur hat bestanden, wer in der Klausur mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.