Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

HBPolVDAufstV

§ 18 Bestehen der Klausuren

Eine Klausur hat bestanden, wer in der Klausur mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.

§ 17 § 19