Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

HBPolVDAufstV

§ 37 Bescheid über die nicht bestandene Abschlussprüfung

Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über die nicht bestandene Abschlussprüfung.

§ 36 § 38