Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

HBPolVDAufstV

§ 4 Erholungsurlaub

Die Zeiten des Erholungsurlaubs werden von der Bundespolizeiakademie bestimmt.

§ 3 § 5