Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Härtefallkommissionsverordnung
HFKV§ 1 Einrichtung
(1) Bei der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde wird eine Härtefallkommission als zuständige Stelle für Ersuchen nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes eingerichtet.
(2) Die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung steht ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte der ausländischen Person.