Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Härtefallkommissionsverordnung

HFKV

§ 1 Einrichtung

(1) Bei der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde wird eine Härtefallkommission als zuständige Stelle für Ersuchen nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes eingerichtet.

(2) Die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung steht ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte der ausländischen Person.

§ 2