Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1994
HG 1994§ 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen
(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im
Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen
Garantien bis zu 20 000 000 DM für die Übernahme von
Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als
Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank übernommen
werden.
(2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
Förderung des Wohnungsbaus Haftungsfreistellungen bis zu einer
Gesamthöhe von 1 600 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank
des Landes Brandenburg zu übernehmen.
(3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur
und des Küstenschutzes" Haftungsfreistellungen bis zu einer
Gesamthöhe von 50 000 000 DM zugunsten der Investitionsbank des Landes
Brandenburg zur Haftungsentlastung von Kreditinstituten sowie zur
Förderung der Existenzgründung, Modernisierung und Existenzsicherung
von Wiedereinrichtern und Neueinrichtern landwirtschaftlicher Unternehmen sowie
von Gesellschaftern an landwirtschaftlichen Unternehmen in Form juristischer
Personen und Personengesellschaften Haftungsfreistellungen bis zu einer
Höhe von 48 000 000 DM zugunsten der Investitionsbank des Landes
Brandenburg für Kapitalhilfedarlehen zu übernehmen.
(4) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im
Interesse von örtlichen Beschäftigungsinitiativen und
Selbsthilfegruppen Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 15
000 000 DM zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg zur
Haftungsentlastung der Kreditgeber zu übernehmen. Der
Ermächtigungsrahmen gemäß Satz 1 kann auch durch die
Übernahme von Garantien zur teilweisen Absicherung der Ausfälle eines
aus Mitteln der Treuhandanstalt zu errichtenden Konsolidierungsfonds für
die Finanzierung mittelständischer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
in Anspruch genommen werden.
(5) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
Stärkung der brandenburgischen Filmwirtschaft Haftungsfreistellungen bis
zu einer Gesamthöhe von 10 000 000 DM zugunsten der Investitionsbank des
Landes Brandenburg zur Haftungsentlastung von Kreditinstituten zu
übernehmen.
(6) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen
und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes
ergeben, Gewährleistungen in Höhe von bis zu 10 000 000 DM zu
übernehmen.
(7) Haftungsfreistellungen gemäß den Absätzen 1
bis 5 dürfen nur unter den in § 3 Abs. 4 genannten Voraussetzungen
übernommen werden.