Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1995

HG 1995

§ 15 Übergangsregelung zur Funktionalreform

(1) Soweit im Laufe des Jahres 1995 Aufgaben im Zuge der

Funktionalreform übertragen werden und nach dem

Gemeindefinanzierungsgesetz keine Mittel bereitgestellt sind, soll der Minister

der Finanzen zulassen, daß die Erstattung an die kommunalen

Gebietskörperschaften aus den betreffenden Titeln für Personal- und

Sachausgaben der jeweiligen Einzelpläne geleistet werden. Für die

Höhe der Erstattung der Personalausgaben bildet die Anzahl und Wertigkeit

der durch die Überleitung betroffenen Planstellen und Stellen die

Obergrenze.

(2) Für die von der Funktionalreform betroffenen

Bediensteten in bestehenden Beschäftigungsverhältnissen, die von den

kommunalen Gebietskörperschaften nicht übernommen werden oder gegen

die Überleitung Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel eingelegt haben, ist eine

besetzbare Planstelle oder Stelle der entsprechenden Wertigkeit innerhalb des

jeweiligen Einzelplanes zur Verfügung zu stellen. Steht eine solche

Planstelle oder Stelle nicht zur Verfügung, wird die Landesregierung

ermächtigt, die betroffenen Beschäftigten vorübergehend solange

neben den Stellenplänen zu führen, bis die nächste besetzbare

Planstelle oder Stelle zur Verfügung steht. Dies gilt abweichend von

§ 9 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes und § 49 der Landeshaushaltsordnung.

Satz 2 gilt entsprechend für von der Funktionalreform betroffene

Bedienstete in bestehenden Beschäftigungsverhältnissen, deren Stellen

im Haushalt bereits in Abgang gestellt sind, die Aufgabenübertragung aber

noch nicht erfolgt ist.

§ 14 § 16