Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1996
HG 1996§ 10 Haushaltswirtschaftliche Beschränkungen bei Mitfinanzierungen durch Dritte
Über Ausgaben für Maßnahmen, an denen sich
Dritte (einschließlich der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes
und der Länder) beteiligen, darf nur verfügt werden, wenn der Eingang
der Einnahmen für das Land Brandenburg rechtlich oder tatsächlich
gesichert ist. Sobald sicher ist, daß veranschlagte Drittmittel nicht
eingenommen werden, dürfen die entsprechenden Landesmittel nicht
verausgabt werden. Entsprechendes gilt für Landeskomplementärmittel,
die infolge nachträglicher Änderungen beim Umfang der erwarteten
Drittmittel zu hoch veranschlagt worden sind.