Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1996
HG 1996§ 18 Übergangsregelung zur Funktionalreform
(1) Soweit im Laufe des Jahres 1996 Aufgaben insbesondere im
Zuge der Funktionalreform übertragen werden und nach dem
Gemeindefinanzierungsgesetz keine Mittel bereitgestellt sind, soll die
Ministerin der Finanzen zulassen, daß die Erstattung an die kommunalen
Gebietskörperschaften aus den betreffenden Titeln für Personal- und
Sachausgaben der jeweiligen Einzelpläne geleistet werden. Für die
Höhe der Erstattung der Personalausgaben bilden die Anzahl und Wertigkeit
der durch die Überleitung der Aufgaben betroffenen Planstellen und Stellen
die Obergrenze.
(2) Für die von der Funktionalreform betroffenen
Bediensteten in bestehenden Beschäftigungsverhältnissen, die von den
kommunalen Gebietskörperschaften nicht übernommen werden oder gegen
die Überleitung Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel eingelegt haben, ist eine
besetzbare Planstelle oder Stelle der entsprechenden Wertigkeit innerhalb des
jeweiligen Einzelplanes zur Verfügung zu stellen. Steht eine solche
Planstelle oder Stelle nicht zur Verfügung, wird die Landesregierung
ermächtigt, die betroffenen Beschäftigten vorübergehend solange
neben den Stellenplänen zu führen, bis die nächste besetzbare
Planstelle oder Stelle zur Verfügung steht. Dies gilt abweichend von
§ 12 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes und § 49 der
Landeshaushaltsordnung. Satz 2 gilt entsprechend für von der
Funktionalreform betroffene Bedienstete in bestehenden
Beschäftigungsverhältnissen, deren Stellen im Haushalt bereits in
Abgang gestellt sind, die Aufgabenübertragung aber noch nicht erfolgt ist.