Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1996

HG 1996

§ 18 Übergangsregelung zur Funktionalreform

(1) Soweit im Laufe des Jahres 1996 Aufgaben insbesondere im

Zuge der Funktionalreform übertragen werden und nach dem

Gemeindefinanzierungsgesetz keine Mittel bereitgestellt sind, soll die

Ministerin der Finanzen zulassen, daß die Erstattung an die kommunalen

Gebietskörperschaften aus den betreffenden Titeln für Personal- und

Sachausgaben der jeweiligen Einzelpläne geleistet werden. Für die

Höhe der Erstattung der Personalausgaben bilden die Anzahl und Wertigkeit

der durch die Überleitung der Aufgaben betroffenen Planstellen und Stellen

die Obergrenze.

(2) Für die von der Funktionalreform betroffenen

Bediensteten in bestehenden Beschäftigungsverhältnissen, die von den

kommunalen Gebietskörperschaften nicht übernommen werden oder gegen

die Überleitung Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel eingelegt haben, ist eine

besetzbare Planstelle oder Stelle der entsprechenden Wertigkeit innerhalb des

jeweiligen Einzelplanes zur Verfügung zu stellen. Steht eine solche

Planstelle oder Stelle nicht zur Verfügung, wird die Landesregierung

ermächtigt, die betroffenen Beschäftigten vorübergehend solange

neben den Stellenplänen zu führen, bis die nächste besetzbare

Planstelle oder Stelle zur Verfügung steht. Dies gilt abweichend von

§ 12 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes und § 49 der

Landeshaushaltsordnung. Satz 2 gilt entsprechend für von der

Funktionalreform betroffene Bedienstete in bestehenden

Beschäftigungsverhältnissen, deren Stellen im Haushalt bereits in

Abgang gestellt sind, die Aufgabenübertragung aber noch nicht erfolgt ist.

§ 17 § 19