Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1996

HG 1996

§ 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften

(1) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt,

Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe

sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zur Höhe von 500 000 000 Deutsche

Mark zu übernehmen.

(2) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt,

Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus bis zur

Höhe von 1 000 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.

(3) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt,

Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren

Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land

Brandenburg, bis zur Höhe von 100 000 000 Deutsche Mark zu

übernehmen. Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu

übernehmende Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 2 000 000

Deutsche Mark, bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und

Finanzen des Landtages.

(4) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 und

2 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren

Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf

innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine

erwartet werden kann. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen des

Landtages kann davon Ausnahmen zulassen, insbesondere zur Erhaltung von

Arbeitsplätzen oder zur Unterstützung gewerblicher Unternehmen in

strukturschwachen Gebieten.

(5) Bürgschaften nach dem Landesbürgschaftsprogramm

dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn keine anderen

Bürgschaftsprogramme für diesen Regelungsbereich vorhanden sind. Die

Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen.

§ 2 § 4