Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1997
HG 1997§ 18 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen
(1) Werden planmäßige Beamte im dienstlichen
Interesse des Landes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Dienst
einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Landtages
oder des Deutschen Bundestages unter Wegfall der Dienstbezüge länger
als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die
Planstellen der Beamten neu zu besetzen, so kann die Ministerin der Finanzen
für diese Beamten Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.
Das gleiche gilt für eine Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und
mittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie bei
juristischen Personen des Privatrechts, soweit diese vom Land zu mindestens 50
vom Hundert oder mehrheitlich institutionell gefördert werden oder das
Land mehrheitlich beteiligt ist.
(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte nach
§ 48 Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 49 des Landesbeamtengesetzes
langfristig beurlaubt werden oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem
Dienstverhältnis nach § 67 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes ruhen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Richter und Angestellte.
(4) über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen
1 bis 3 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu
entscheiden.