Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1997
HG 1997§ 21 Übergangsregelung zur Funktionalreform
Soweit im Laufe des Jahres 1997 Aufgaben insbesondere im Zuge
der Funktionalreform übertragen werden und nach dem
Gemeindefinanzierungsgesetz keine Mittel bereitgestellt sind, soll die
Ministerin der Finanzen zulassen, daß die Erstattung an die kommunalen
Gebietskörperschaften aus den betreffenden Titeln für Personal- und
Sachausgaben der jeweiligen Einzelpläne geleistet werden. Für die
Höhe der Erstattung der Personalausgaben bilden die Anzahl und Wertigkeit
der durch die Überleitung der Aufgaben betroffenen Planstellen und Stellen
die Obergrenze.