Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1998

HG 1998

§ 21 Besondere Regelungen für geheimzuhaltende Ausgaben

(1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die

Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheimzuhaltenden Wirtschaftsplan

bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplans durch die

Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des Brandenburgischen

Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die Mitglieder dieser

Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet,

die ihnen bei dieser Tätigkeit bekanntgeworden sind.

(2) Der Präsident des Landesrechnungshofes prüft in

den Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des Landesrechnungshofgesetzes und

unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission sowie die zuständige

oberste Landesbehörde und das Ministerium der Finanzen über das

Ergebnis seiner Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und

Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung bleibt

unberührt.

§ 20 § 22