Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1998
HG 1998§ 3 Kassenverstärkungskredite
Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im
Haushaltsjahr 1998 bis zur Höhe von 10 vom Hundert des in § 1 Satz 1
festgestellten Betrages Kassenverstärkungskredite aufzunehmen. Soweit
diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in
Anspruch genommen werden.