Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1998
HG 1998§ 5 Garantien und sonstige Gewährleistungen
(1) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, im
Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen
Garantien bis zur Höhe von 30 000 000 Deutsche Mark für die
Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien
können auch als Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank
übernommen werden.
(2) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, mit
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages zum
Zweck der Entschuldung der Berlin-Brandenburg Flughafen Holding GmbH (BBF)
Garantien zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg für
kapitalersetzende Darlehen bis zu einer Gesamthöhe von 210 000 000
Deutsche Mark zu übernehmen.
(3) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen für Förderkredite der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Deutschen Ausgleichsbank
Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 70 000 000 Deutsche
Mark zugunsten der durchleitenden Hausbanken zu übernehmen.
(4) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
Förderung des Wohnungsbaus Haftungsfreistellungen bis zu einer
Gesamthöhe von 100 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank
des Landes Brandenburg zu übernehmen.
(5) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur
und des Küstenschutzes" im Rahmen des
Agrarinvestitionsförderungsprogramms Haftungsfreistellungen bis zu einer
Gesamthöhe von 50 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank des
Landes Brandenburg zu übernehmen.
(6) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen
und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes
ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 10 000 000 Deutsche Mark
zu übernehmen.
(7) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
Deckung des Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des Landes aus der
Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für
wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam
getragen werden, Garantien bis zum Höchstbetrag von 15 000 000 Deutsche
Mark zu übernehmen.
(8) Haftungsfreistellungen gemäß den Absätzen
1 bis 5 dürfen nur unter den in § 4 Abs. 6 genannten Voraussetzungen
übernommen werden.
(9) Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß
für Haushalt und Finanzen des Landtages über die Gewährung und
Inanspruchnahme von Bürgschaften, Rückbürgschaften, Garantien
und sonstigen Gewährleistungen durch das Land gemäß § 4
und den Absätzen 1 bis 8 zum 30. September 1998.