Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1998

HG 1998

§ 5 Garantien und sonstige Gewährleistungen

(1) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, im

Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen

Garantien bis zur Höhe von 30 000 000 Deutsche Mark für die

Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien

können auch als Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank

übernommen werden.

(2) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, mit

Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages zum

Zweck der Entschuldung der Berlin-Brandenburg Flughafen Holding GmbH (BBF)

Garantien zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg für

kapitalersetzende Darlehen bis zu einer Gesamthöhe von 210 000 000

Deutsche Mark zu übernehmen.

(3) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur

Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen für Förderkredite der

Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Deutschen Ausgleichsbank

Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 70 000 000 Deutsche

Mark zugunsten der durchleitenden Hausbanken zu übernehmen.

(4) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur

Förderung des Wohnungsbaus Haftungsfreistellungen bis zu einer

Gesamthöhe von 100 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank

des Landes Brandenburg zu übernehmen.

(5) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur

Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur

und des Küstenschutzes" im Rahmen des

Agrarinvestitionsförderungsprogramms Haftungsfreistellungen bis zu einer

Gesamthöhe von 50 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank des

Landes Brandenburg zu übernehmen.

(6) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur

Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen

und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes

ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 10 000 000 Deutsche Mark

zu übernehmen.

(7) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur

Deckung des Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des Landes aus der

Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für

wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam

getragen werden, Garantien bis zum Höchstbetrag von 15 000 000 Deutsche

Mark zu übernehmen.

(8) Haftungsfreistellungen gemäß den Absätzen

1 bis 5 dürfen nur unter den in § 4 Abs. 6 genannten Voraussetzungen

übernommen werden.

(9) Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß

für Haushalt und Finanzen des Landtages über die Gewährung und

Inanspruchnahme von Bürgschaften, Rückbürgschaften, Garantien

und sonstigen Gewährleistungen durch das Land gemäß § 4

und den Absätzen 1 bis 8 zum 30. September 1998.

§ 4 § 6