Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1999

HG 1999

§ 2 Kreditermächtigungen

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur

Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1999 Kredite bis zur Höhe

von 1 000 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen.

(2) Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die

Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1999 fällig werdenden

Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht ergibt.

(3) Die Kreditermächtigung erhöht sich um die

Beträge, die zur Komplementierung der von Dritten über die im

Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen hinaus bereitgestellten Mittel

benötigt werden (§ 6 Abs. 1 und 2). Die Überschreitung der

Kreditermächtigung um mehr als 10 000 000 Deutsche Mark insgesamt bedarf

der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.

(4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Ministerium der

Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von

Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und

ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Das

Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen

oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit aufzunehmen, soweit dies im Zuge

von Zinsanpassungen oder zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig

wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe

der nach Satz 2 getilgten Beträge.

(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab

Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Ermächtigung des

nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des

im § 1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach

aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten

Haushaltsjahres anzurechnen.

(6) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage,

den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen

Erfordernissen zu bestimmen.

(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur

Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im

Haushaltsjahr 1999 bis zur Höhe von 10 vom Hundert des in § 1

Satz 1 festgestellten Betrages Kassenverstärkungsmittel aufzunehmen.

Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung

wiederholt in Anspruch genommen werden.

§ 1 § 3