Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1999
HG 1999§ 2 Kreditermächtigungen
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1999 Kredite bis zur Höhe
von 1 000 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen.
(2) Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1999 fällig werdenden
Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht ergibt.
(3) Die Kreditermächtigung erhöht sich um die
Beträge, die zur Komplementierung der von Dritten über die im
Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen hinaus bereitgestellten Mittel
benötigt werden (§ 6 Abs. 1 und 2). Die Überschreitung der
Kreditermächtigung um mehr als 10 000 000 Deutsche Mark insgesamt bedarf
der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.
(4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Ministerium der
Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von
Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und
ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen
oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit aufzunehmen, soweit dies im Zuge
von Zinsanpassungen oder zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig
wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe
der nach Satz 2 getilgten Beträge.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab
Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Ermächtigung des
nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des
im § 1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach
aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten
Haushaltsjahres anzurechnen.
(6) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage,
den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen
Erfordernissen zu bestimmen.
(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im
Haushaltsjahr 1999 bis zur Höhe von 10 vom Hundert des in § 1
Satz 1 festgestellten Betrages Kassenverstärkungsmittel aufzunehmen.
Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung
wiederholt in Anspruch genommen werden.