Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1999
HG 1999§ 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im
Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen
Garantien bis zur Höhe von 30 000 000 Deutsche Mark für die
Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien
können auch als Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank
übernommen werden.
(2) aufgehoben
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen für Förderkredite der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Deutschen Ausgleichsbank
Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 70 000 000 Deutsche
Mark zugunsten der durchleitenden Hausbanken zu übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur
und des Küstenschutzes" im Rahmen des
Agrarinvestitionsförderungsprogramms Haftungsfreistellungen bis zu einer
Gesamthöhe von 50 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank des
Landes Brandenburg zu übernehmen.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen
und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes
ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 10 000 000 Deutsche Mark
zu übernehmen.
(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Deckung des Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des Landes aus der
Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für
wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam
getragen werden, Garantien bis zum Höchstbetrag von 15 000 000
Deutsche Mark zu übernehmen.
(7) Haftungsfreistellungen gemäß den Absätzen
1 bis 4 dürfen nur unter den in § 3 Abs. 6 genannten Voraussetzungen
übernommen werden.