Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1999

HG 1999

§ 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im

Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen

Garantien bis zur Höhe von 30 000 000 Deutsche Mark für die

Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien

können auch als Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank

übernommen werden.

(2) aufgehoben

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur

Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen für Förderkredite der

Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Deutschen Ausgleichsbank

Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 70 000 000 Deutsche

Mark zugunsten der durchleitenden Hausbanken zu übernehmen.

(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur

Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur

und des Küstenschutzes" im Rahmen des

Agrarinvestitionsförderungsprogramms Haftungsfreistellungen bis zu einer

Gesamthöhe von 50 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank des

Landes Brandenburg zu übernehmen.

(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur

Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen

und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes

ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 10 000 000 Deutsche Mark

zu übernehmen.

(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur

Deckung des Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des Landes aus der

Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für

wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam

getragen werden, Garantien bis zum Höchstbetrag von 15 000 000

Deutsche Mark zu übernehmen.

(7) Haftungsfreistellungen gemäß den Absätzen

1 bis 4 dürfen nur unter den in § 3 Abs. 6 genannten Voraussetzungen

übernommen werden.

§ 3 § 5