Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1999
HG 1999§ 6 Mehrausgaben
(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 der
Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 15 000 000 Deutsche Mark
Landesmittel festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38
Abs. 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Von der
Höchstgrenze nach Satz 1 sind die unvorhergesehenen
Komplementärmittel ausgenommen, die das Land zur Mitfinanzierung der von
den Europäischen Gemeinschaften oder vom Bund zweckgebunden zur
Verfügung gestellten Ausgabemittel aufbringen muß. Dies gilt
entsprechend für vom Land im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zu
leistende unvorhergesehene und unabweisbare Verwaltungsausgaben.
Überschreiten die Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag von 10 000 000
Deutsche Mark Landesmittel, bei Verpflichtungsermächtigungen als
jährlich fällig werdender Betrag, ist die Einwilligung des
Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen.
(2) Soweit der Bund für die Durchführung der
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur" über die im Haushalt veranschlagten Einnahmen
hinaus Mittel bereitstellt, werden nach Einwilligung des Ausschusses für
Haushalt und Finanzen die entsprechenden Mehrausgaben einschließlich der
Komplementärmittel des Landes geleistet. Soweit der Bund
für die Gemeinschaftsaufgabe „Ausbau und Neubau von Hochschulen
einschließlich Hochschulkliniken" seine im Bundeshaushalt
veranschlagten Mittel von 1 800 000 000 Deutsche Mark erhöht und der
Bund-Länder-Planungsausschuß auf dieser Grundlage die Freigabe
weiterer Mittel für konkrete Vorhaben des Landes Brandenburg im Rahmenplan
für den Hochschulbau beschließt,
für die Städtebauförderung (Städtebauliche
Weiterentwicklung großer Neubaugebiete, Investitionen für
denkmalpflegerische Maßnahmen in anerkannten historischen Stadt- und
Ortskernen, städtebauliche Entwicklungs- und Sanierungsmaßnahmen)
seine im Haushalt veranschlagten Mittel erhöht,
können nach Einwilligung des Ausschusses für
Haushalt und Finanzen die entsprechenden Mehrausgaben einschließlich der
Komplementärmittel des Landes geleistet werden. Satz 1 gilt auch für
die Finanzierung von Haftungsfreistellungen nach dem Umweltrahmengesetz und
für die Komplementärmittel des Landes, die für die Finanzierung
von Maßnahmen im Rahmen des Sonderprogramms „Verbesserung der
Infrastruktur im ländlichen Raum" gemäß § 21 Abs. 1
des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1999 im Rahmen des Europäischen
Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) über
die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben hinaus benötigt werden.
Verpflichtungsermächtigungen für die Finanzierung von
Haftungsfreistellungen nach dem Umweltrahmengesetz dürfen in dem
Maße überschritten werden, wie durch die Bestätigung der
Mitfinanzierung des Bundes eine Erhöhung der Gesamtfinanzierung eintritt.
(3) In Abweichung von § 19 Abs. 2 Satz 1 und § 45
Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung darf das Ministerium der Finanzen seine
Einwilligung in die Inanspruchnahme von Ausgaberesten auch erteilen, wenn die
übertragenen Ausgaben nach Ausschöpfung anderer
Deckungsmöglichkeiten aus einem nicht in Anspruch genommenen Teil der
Kreditermächtigungen des Vorjahres gedeckt werden.