Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1999

HG 1999

§ 6 Mehrausgaben

(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 der

Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 15 000 000 Deutsche Mark

Landesmittel festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38

Abs. 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Von der

Höchstgrenze nach Satz 1 sind die unvorhergesehenen

Komplementärmittel ausgenommen, die das Land zur Mitfinanzierung der von

den Europäischen Gemeinschaften oder vom Bund zweckgebunden zur

Verfügung gestellten Ausgabemittel aufbringen muß. Dies gilt

entsprechend für vom Land im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zu

leistende unvorhergesehene und unabweisbare Verwaltungsausgaben.

Überschreiten die Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag von 10 000 000

Deutsche Mark Landesmittel, bei Verpflichtungsermächtigungen als

jährlich fällig werdender Betrag, ist die Einwilligung des

Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen.

(2) Soweit der Bund für die Durchführung der

Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen

Wirtschaftsstruktur" über die im Haushalt veranschlagten Einnahmen

hinaus Mittel bereitstellt, werden nach Einwilligung des Ausschusses für

Haushalt und Finanzen die entsprechenden Mehrausgaben einschließlich der

Komplementärmittel des Landes geleistet. Soweit der Bund

für die Gemeinschaftsaufgabe „Ausbau und Neubau von Hochschulen

einschließlich Hochschulkliniken" seine im Bundeshaushalt

veranschlagten Mittel von 1 800 000 000 Deutsche Mark erhöht und der

Bund-Länder-Planungsausschuß auf dieser Grundlage die Freigabe

weiterer Mittel für konkrete Vorhaben des Landes Brandenburg im Rahmenplan

für den Hochschulbau beschließt,

für die Städtebauförderung (Städtebauliche

Weiterentwicklung großer Neubaugebiete, Investitionen für

denkmalpflegerische Maßnahmen in anerkannten historischen Stadt- und

Ortskernen, städtebauliche Entwicklungs- und Sanierungsmaßnahmen)

seine im Haushalt veranschlagten Mittel erhöht,

können nach Einwilligung des Ausschusses für

Haushalt und Finanzen die entsprechenden Mehrausgaben einschließlich der

Komplementärmittel des Landes geleistet werden. Satz 1 gilt auch für

die Finanzierung von Haftungsfreistellungen nach dem Umweltrahmengesetz und

für die Komplementärmittel des Landes, die für die Finanzierung

von Maßnahmen im Rahmen des Sonderprogramms „Verbesserung der

Infrastruktur im ländlichen Raum" gemäß § 21 Abs. 1

des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1999 im Rahmen des Europäischen

Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) über

die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben hinaus benötigt werden.

Verpflichtungsermächtigungen für die Finanzierung von

Haftungsfreistellungen nach dem Umweltrahmengesetz dürfen in dem

Maße überschritten werden, wie durch die Bestätigung der

Mitfinanzierung des Bundes eine Erhöhung der Gesamtfinanzierung eintritt.

(3) In Abweichung von § 19 Abs. 2 Satz 1 und § 45

Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung darf das Ministerium der Finanzen seine

Einwilligung in die Inanspruchnahme von Ausgaberesten auch erteilen, wenn die

übertragenen Ausgaben nach Ausschöpfung anderer

Deckungsmöglichkeiten aus einem nicht in Anspruch genommenen Teil der

Kreditermächtigungen des Vorjahres gedeckt werden.

§ 5 § 7