Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1999
HG 1999§ 8 Unentgeltliche Abgabe von Software
Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird
zugelassen, daß von Landesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung
entwickelte Software unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung
im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Dies gilt auch
für von Landesdienststellen erworbene Software. Für erworbene
Lizenzen an Standard-Software ist die jeweilige Lizenzvereinbarung
maßgebend.