Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1999

HG 1999

§ 8 Unentgeltliche Abgabe von Software

Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird

zugelassen, daß von Landesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung

entwickelte Software unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung

im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Dies gilt auch

für von Landesdienststellen erworbene Software. Für erworbene

Lizenzen an Standard-Software ist die jeweilige Lizenzvereinbarung

maßgebend.

§ 7 § 9