Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2004
HG 2004§ 10 Besondere Regelungen für Zuwendungen
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im
Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten
Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle
außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung), bei der
der Zuwendungsbedarf vom Land zu mindestens 50 vom Hundert gedeckt wird, sind
gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers
von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt
worden ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen
Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der
Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als
vergleichbare Bedienstete des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden
tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren
Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Bedienstete des Landes
jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur
Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers
überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden.
Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe
Ausnahmen zulassen.
(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Zuwendungen im
Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur institutionellen
Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben
ausgebrachte Planstellen für Beamte sowie Stellen für Angestellte und
Arbeiter sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die
einzelnen Besoldungs- und Vergütungsgruppen ausgebrachten Planstellen und
Stellen verbindlich. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne zuzulassen. Die
Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch die Angabe der
entsprechenden Besoldungsgruppe zu kennzeichnen. Das Ministerium der Finanzen
kann Abweichungen in den Wertigkeiten der Stellen zulassen. Sind im
Wirtschaftsplan Stellen außerhalb des Vergütungstarifvertrages ohne
Angaben der Vergütung ausgebracht, bedarf die Festsetzung der
Vergütung in jedem Einzelfall der vorherigen Zustimmung des Ministeriums
der Finanzen. Sonstige Abweichungen bedürfen der Einwilligung des
Ministeriums der Finanzen und setzen eine Tätigkeitsdarstellung voraus.