Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2007
HG 2007§ 15 Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Landesbedienstete
(1) An bis zu 10 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen
der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe noch
nicht erreicht haben, können Leistungsstufen nach Maßgabe der
Rechtsverordnung zu § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vergeben
werden. Leistungsprämien und -zulagen nach Maßgabe der
Rechtsverordnung zu § 42a des Bundesbesoldungsgesetzes können an bis
zu 10 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A
vergeben werden.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend bei
außertariflicher analoger Anwendung der besoldungsrechtlichen
Vorschriften für Angestellte und Arbeiter des Landes.
(3) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen für eine
befristete Übertragung einer herausgehobenen Funktion nach § 45 des
Bundesbesoldungsgesetzes für Beamte bis zur Höhe von 0,1 vom Hundert
der Ausgaben der Titel 422 10 geleistet werden. In den Einzelplänen 02 bis
12 dürfen die Zulagen nur im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen
gewährt werden.
(4) Die für die Vergabe leistungsbezogener
Besoldungselemente anfallenden Ausgaben sind aus Einsparungen bei anderen
Titeln der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Einzelplan (ausgenommen Gruppen 432 und
453) oder durch Entnahmen aus der Rücklage Personalbudget zu decken.