Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2007

HG 2007

§ 18 Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages

(1) Das Ministerium der Finanzen berichtet dem Ausschuss

für Haushalt und Finanzen des Landtages

mit Stand 30. Juni 2007 und über den Jahresabschluss 2007 im Rahmen

eines Berichtes über wesentliche Kenngrößen der bereinigten

Gesamteinnahmen und der bereinigten Gesamtausgaben des Landes sowie über

den aktuellen Mittelabfluss aus dem Landeshaushalt. Darin sollen unter anderem

Angaben zur Entwicklung der Einnahmearten und der Ausgabearten insbesondere zur

Umsetzung der EU-Strukturfondsprogramme und zum Stand der Verschuldung

enthalten sein. Der Bericht nach dem II. Quartal enthält Prognosedaten der

weiteren Entwicklung bis zum Jahresende. Darüber hinaus berichtet das

Ministerium der Finanzen mit Stand 31. Dezember 2007 über die

Beteiligungen des Landes;

über die Gewährung und Inanspruchnahme von Bürgschaften,

Rückbürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen durch

das Land gemäß den §§ 3 und 4 im Haushaltsjahr 2007 mit

Stand 31. Dezember 2007 bis zum 31. März 2008.

(2) Die Ressorts berichten dem Ausschuss für Haushalt und

Finanzen des Landtages zu den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Stichtagen über

den Stand der Bewilligungen, über den aktuellen Mittelabfluss unter Angabe

der Inanspruchnahme von Ausgaberesten bei den Hauptgruppen 6 und 8 und

über die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen.

Darüber hinaus berichten die Ressorts dem Ausschuss für Haushalt und

Finanzen des Landtages über die Besetzung der Planstellen und Stellen mit

Stand 31. Mai 2007.

(3) Die Ressorts berichten dem Ausschuss für Haushalt und

Finanzen des Landtages über den Stand der Entgeltzahlungen an die

Investitionsbank des Landes Brandenburg im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der

Geschäftsbesorgung für die Bewilligung, Gewährung von

Zuwendungen und zur Verwendungsnachweisprüfung mit Stand 30. Juni 2007 zum

1. August 2007 und mit Stand 31. Dezember 2007 zum 1. Februar 2008.

(4) Das Ministerium für Wirtschaft berichtet zum 30. Juni,

zum 30. September und zum 31. Dezember des Jahres 2007 dem Ausschuss für

Haushalt und Finanzen des Landtages in Form einer Übersicht der

bewilligten Einzelförderungen mit einem Förderbetrag von mehr als 1

000 000 Euro über den Stand der Bewilligung von Fördermitteln aus der

Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen

Wirtschaftsstruktur“. In der Übersicht sind die der Bewilligung

zugrunde gelegten Kriterien und der Fördersatz anzugeben.

§ 17 § 19