Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2007
HG 2007§ 9 Sonderfinanzierungen
(1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und
ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen
dürfen Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen
werden. Diese Befugnis gilt auch bei Umsetzung von Bauinvestitionen im Rahmen
von Öffentlich Privaten Partnerschaften, die auch die Betriebsphase
umfassen (Lebenszyklusansatz). Das Ministerium der Finanzen wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen
des Landtages Sonderfinanzierungen zuzulassen; § 38 Abs. 1 der
Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Verpflichtungsermächtigungen für
Investitionsfinanzierungen dürfen abweichend von § 8 Abs. 1 bis zu
der Höhe überschritten werden, in der sie für Maßnahmen
nach Absatz 1 Satz 1 benötigt werden.
(3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in
jedem Einzelfall zu belegen.