Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2010
HG 2010§ 6 Neue Steuerungsinstrumente im Bereich des Landtages, Verfassungsgerichts und Landesrechnungshofes
(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb der
Einzelpläne 01, 13 und 14 die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen
die Ausgaben der Titel 518 25 und der Gruppe 529, und der Obergruppe 81. Das
jeweilige Verwaltungsbudget ist einseitig deckungsfähig zugunsten des Titels 518
25. Werden die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der
Gruppe 529, und der Obergruppe 81 beim Jahresabschluss unterschritten, kann der
Betrag in Höhe der Unterschreitung einer Rücklage zugeführt werden. Sofern es
beim Jahresabschluss zu einer Überschreitung kommt, kann der Betrag in Höhe der
Überschreitung in den nächsten Haushalt vorgetragen werden. Rücklagen aus dem
Vorjahr dürfen zur Verstärkung der entsprechenden Ausgaben verwendet werden.
(2) Nicht verausgabte Mittel der Titelgruppe 99 - Kosten
für Datenverarbeitung - können bei Unterschreitung der veranschlagten Ausgaben
in Höhe der Unterschreitung einer Rücklage zugeführt werden. Auf die Bildung
dieser Rücklage ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Innerhalb der Titelgruppe 99
dürfen Einnahmen, die der für Datenverarbeitung gebildeten Rücklage entnommen
werden, zur Deckung von Mehrausgaben verwendet werden.
(3) Für die Ausgaben der Hauptgruppe 4, mit Ausnahme der
Ausgaben der Gruppe 411 - Aufwendungen für Abgeordnete - im Kapitel 01 010 und
der Gruppen 432 und 453, wird innerhalb des jeweiligen Einzelplans ein
Personalbudget gebildet. Die Ausgaben sind innerhalb des Personalbudgets
gegenseitig deckungsfähig, davon ausgenommen sind die Ausgaben der Gruppe 453.
Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden;
vorgezogene Entnahmen im Vorjahr sind durch Minderausgaben im laufenden
Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das Personalbudget beim Jahresabschluss über-
oder unterschritten, kann der Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung
auf das Personalbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden.
(4) Die Ausgaben der Gruppe 453 sind innerhalb des
jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget
ist einseitig deckungsfähig zugunsten der Ausgaben der Gruppe 453. Die Ausgaben
der Gruppe 432 sind über alle Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig.
(5) Mehreinnahmen bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur
Verstärkung der Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der
Gruppe 529, und der Obergruppe 81 verwendet werden, wenn ein verwaltungsmäßiger
oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame
Verwendung gefördert wird. Minderausgaben beim Personalbudget können zur
Verstärkung der in Satz 1 bezeichneten Ausgaben im jeweiligen Einzelplan
verwendet werden, soweit sich daraus keine Überschreitung des Personalbudgets
beim Jahresabschluss ergibt.