Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2010

HG 2010

§ 6 Neue Steuerungsinstrumente im Bereich des Landtages, Verfassungsgerichts und Landesrechnungshofes

(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb der

Einzelpläne 01, 13 und 14 die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen

die Ausgaben der Titel 518 25 und der Gruppe 529, und der Obergruppe 81. Das

jeweilige Verwaltungsbudget ist einseitig deckungsfähig zugunsten des Titels 518

25. Werden die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der

Gruppe 529, und der Obergruppe 81 beim Jahresabschluss unterschritten, kann der

Betrag in Höhe der Unterschreitung einer Rücklage zugeführt werden. Sofern es

beim Jahresabschluss zu einer Überschreitung kommt, kann der Betrag in Höhe der

Überschreitung in den nächsten Haushalt vorgetragen werden. Rücklagen aus dem

Vorjahr dürfen zur Verstärkung der entsprechenden Ausgaben verwendet werden.

(2) Nicht verausgabte Mittel der Titelgruppe 99 - Kosten

für Datenverarbeitung - können bei Unterschreitung der veranschlagten Ausgaben

in Höhe der Unterschreitung einer Rücklage zugeführt werden. Auf die Bildung

dieser Rücklage ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Innerhalb der Titelgruppe 99

dürfen Einnahmen, die der für Datenverarbeitung gebildeten Rücklage entnommen

werden, zur Deckung von Mehrausgaben verwendet werden.

(3) Für die Ausgaben der Hauptgruppe 4, mit Ausnahme der

Ausgaben der Gruppe 411 - Aufwendungen für Abgeordnete - im Kapitel 01 010 und

der Gruppen 432 und 453, wird innerhalb des jeweiligen Einzelplans ein

Personalbudget gebildet. Die Ausgaben sind innerhalb des Personalbudgets

gegenseitig deckungsfähig, davon ausgenommen sind die Ausgaben der Gruppe 453.

Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden;

vorgezogene Entnahmen im Vorjahr sind durch Minderausgaben im laufenden

Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das Personalbudget beim Jahresabschluss über-

oder unterschritten, kann der Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung

auf das Personalbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden.

(4) Die Ausgaben der Gruppe 453 sind innerhalb des

jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget

ist einseitig deckungsfähig zugunsten der Ausgaben der Gruppe 453. Die Ausgaben

der Gruppe 432 sind über alle Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig.

(5) Mehreinnahmen bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur

Verstärkung der Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der

Gruppe 529, und der Obergruppe 81 verwendet werden, wenn ein verwaltungsmäßiger

oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame

Verwendung gefördert wird. Minderausgaben beim Personalbudget können zur

Verstärkung der in Satz 1 bezeichneten Ausgaben im jeweiligen Einzelplan

verwendet werden, soweit sich daraus keine Überschreitung des Personalbudgets

beim Jahresabschluss ergibt.

§ 5 § 7