Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2012

HG 2012

§ 12 Personalwirtschaftliche Regelungen

(1) Zur

Einhaltung des Stellenplans gemäß der gültigen Personalbedarfsplanung des Landes

Brandenburg und des Personalbudgets sind die Ressorts verpflichtet, alle

Möglichkeiten zur Einsparung von Planstellen, Stellen, Beschäftigungspositionen

und Personalausgaben zu nutzen. Dazu können abweichend von § 50 Absatz 1 Satz 1

der Landeshaushaltsordnung auch Mittel oder Planstellen und Stellen umgesetzt

werden, ohne dass Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung

übergehen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

(2) Die

Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422 für Stellen der Beamten auf Probe bis

zur Anstellung und zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der zulässigen

Zahl der für die einzelnen Besoldungs- und Entgeltgruppen ausgebrachten Stellen

verbindlich. Die den Wirtschaftsplänen der Landesbetriebe nach § 26 Absatz 1 der

Landeshaushaltsordnung beigefügten Stellenübersichten sind verbindlich. Das

Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne

für die Landesbetriebe zulassen.

(3) Abweichend

von § 49 der Landeshaushaltsordnung können auf Planstellen auch beamtete

Hilfskräfte und Arbeitnehmer geführt werden.

(4) Einnahmen

aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen und für

Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen fließen den entsprechenden Ansätzen für

Personalausgaben zu. Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den

Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich den entsprechenden Titeln in

Titelgruppen - zu:

Gruppe 428 aus Erstattungen der

Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf das

Altersteilzeitgesetz,

Gruppen 422, 428, 441, 443 und 446 aus

Schadensersatzleistungen Dritter.

(5) Planstellen

und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaber vorübergehend nicht

oder nicht vollbeschäftigt sind, innerhalb des jeweiligen Einzelplans im Umfang

der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die

Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten

Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.

(6) Das

Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen für Lehrkräfte zur

Besetzung mit Beamten, für die die Einstufung nach den Brandenburgischen

Besoldungsordnungen nicht gilt, nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes in der

am 31. August 2006 geltenden Fassung zu heben.

§ 11 § 13