Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2012
HG 2012§ 12 Personalwirtschaftliche Regelungen
(1) Zur
Einhaltung des Stellenplans gemäß der gültigen Personalbedarfsplanung des Landes
Brandenburg und des Personalbudgets sind die Ressorts verpflichtet, alle
Möglichkeiten zur Einsparung von Planstellen, Stellen, Beschäftigungspositionen
und Personalausgaben zu nutzen. Dazu können abweichend von § 50 Absatz 1 Satz 1
der Landeshaushaltsordnung auch Mittel oder Planstellen und Stellen umgesetzt
werden, ohne dass Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung
übergehen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
(2) Die
Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422 für Stellen der Beamten auf Probe bis
zur Anstellung und zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der zulässigen
Zahl der für die einzelnen Besoldungs- und Entgeltgruppen ausgebrachten Stellen
verbindlich. Die den Wirtschaftsplänen der Landesbetriebe nach § 26 Absatz 1 der
Landeshaushaltsordnung beigefügten Stellenübersichten sind verbindlich. Das
Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne
für die Landesbetriebe zulassen.
(3) Abweichend
von § 49 der Landeshaushaltsordnung können auf Planstellen auch beamtete
Hilfskräfte und Arbeitnehmer geführt werden.
(4) Einnahmen
aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen und für
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen fließen den entsprechenden Ansätzen für
Personalausgaben zu. Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den
Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich den entsprechenden Titeln in
Titelgruppen - zu:
Gruppe 428 aus Erstattungen der
Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf das
Altersteilzeitgesetz,
Gruppen 422, 428, 441, 443 und 446 aus
Schadensersatzleistungen Dritter.
(5) Planstellen
und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaber vorübergehend nicht
oder nicht vollbeschäftigt sind, innerhalb des jeweiligen Einzelplans im Umfang
der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die
Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten
Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.
(6) Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen für Lehrkräfte zur
Besetzung mit Beamten, für die die Einstufung nach den Brandenburgischen
Besoldungsordnungen nicht gilt, nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes in der
am 31. August 2006 geltenden Fassung zu heben.