Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2012
HG 2012§ 6 Neue Steuerungsinstrumente im Bereich des Landtages, Verfassungsgerichts und Landesrechnungshofes
(1) Gegenseitig
deckungsfähig sind innerhalb der Einzelpläne 01, 13 und 14 die Ausgaben der
Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Titel 518 25 und der Gruppe
529, und der Obergruppe 81. Das jeweilige Verwaltungsbudget ist einseitig
deckungsfähig zugunsten des Titels 518 25. Werden die Ausgaben der
Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der
Obergruppe 81 beim Jahresabschluss unterschritten, kann der Betrag in Höhe der
Unterschreitung einer Rücklage zugeführt werden. Sofern es beim Jahresabschluss
zu einer Überschreitung kommt, kann der Betrag in Höhe der Überschreitung in den
nächsten Haushalt vorgetragen werden. Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur
Verstärkung der entsprechenden Ausgaben verwendet werden.
(2) Nicht
verausgabte Mittel der Titelgruppe 99 - Kosten für Datenverarbeitung - können
bei Unterschreitung der veranschlagten Ausgaben in Höhe der Unterschreitung
einer Rücklage zugeführt werden. Auf die Bildung dieser Rücklage ist Absatz 1
nicht anzuwenden. Innerhalb der Titelgruppe 99 dürfen Einnahmen, die der für
Datenverarbeitung gebildeten Rücklage entnommen werden, zur Deckung von
Mehrausgaben verwendet werden.
(3) Für
die Ausgaben der Hauptgruppe 4, mit Ausnahme der Ausgaben der Gruppe 411 -
Aufwendungen für Abgeordnete - im Kapitel 01 010 und der Gruppen 432 und 453,
wird innerhalb des jeweiligen Einzelplans ein Personalbudget gebildet. Die
Ausgaben sind innerhalb des Personalbudgets gegenseitig deckungsfähig. Rücklagen
aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden;
vorgezogene Entnahmen im Vorjahr sind durch Minderausgaben im laufenden
Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das Personalbudget beim Jahresabschluss über-
oder unterschritten, kann der Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung
auf das Personalbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden.
(4) Die
Ausgaben der Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig
deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget ist einseitig deckungsfähig
zugunsten der Ausgaben der Gruppe 453. Die Ausgaben der Gruppe 432 sind über
alle Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig.
(5) Mehreinnahmen
bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur Verstärkung der Ausgaben der
Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der
Obergruppe 81 verwendet werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher
Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert
wird. Minderausgaben beim Personalbudget können zur Verstärkung der in Satz 1
bezeichneten Ausgaben im jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich
daraus keine Überschreitung des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.