Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2012

HG 2012

§ 6 Neue Steuerungsinstrumente im Bereich des Landtages, Verfassungsgerichts und Landesrechnungshofes

(1) Gegenseitig

deckungsfähig sind innerhalb der Einzelpläne 01, 13 und 14 die Ausgaben der

Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Titel 518 25 und der Gruppe

529, und der Obergruppe 81. Das jeweilige Verwaltungsbudget ist einseitig

deckungsfähig zugunsten des Titels 518 25. Werden die Ausgaben der

Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der

Obergruppe 81 beim Jahresabschluss unterschritten, kann der Betrag in Höhe der

Unterschreitung einer Rücklage zugeführt werden. Sofern es beim Jahresabschluss

zu einer Überschreitung kommt, kann der Betrag in Höhe der Überschreitung in den

nächsten Haushalt vorgetragen werden. Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur

Verstärkung der entsprechenden Ausgaben verwendet werden.

(2) Nicht

verausgabte Mittel der Titelgruppe 99 - Kosten für Datenverarbeitung - können

bei Unterschreitung der veranschlagten Ausgaben in Höhe der Unterschreitung

einer Rücklage zugeführt werden. Auf die Bildung dieser Rücklage ist Absatz 1

nicht anzuwenden. Innerhalb der Titelgruppe 99 dürfen Einnahmen, die der für

Datenverarbeitung gebildeten Rücklage entnommen werden, zur Deckung von

Mehrausgaben verwendet werden.

(3) Für

die Ausgaben der Hauptgruppe 4, mit Ausnahme der Ausgaben der Gruppe 411 -

Aufwendungen für Abgeordnete - im Kapitel 01 010 und der Gruppen 432 und 453,

wird innerhalb des jeweiligen Einzelplans ein Personalbudget gebildet. Die

Ausgaben sind innerhalb des Personalbudgets gegenseitig deckungsfähig. Rücklagen

aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden;

vorgezogene Entnahmen im Vorjahr sind durch Minderausgaben im laufenden

Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das Personalbudget beim Jahresabschluss über-

oder unterschritten, kann der Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung

auf das Personalbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden.

(4) Die

Ausgaben der Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig

deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget ist einseitig deckungsfähig

zugunsten der Ausgaben der Gruppe 453. Die Ausgaben der Gruppe 432 sind über

alle Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig.

(5) Mehreinnahmen

bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur Verstärkung der Ausgaben der

Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der

Obergruppe 81 verwendet werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher

Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert

wird. Minderausgaben beim Personalbudget können zur Verstärkung der in Satz 1

bezeichneten Ausgaben im jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich

daraus keine Überschreitung des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.

§ 5 § 7