Gesetze / HG 2020 · BGBl I 2019, 2890
Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020
24 Normen · ausgefertigt 21.12.2019 · Änderungen
- Abschnitt 1 · Allgemeine Ermächtigungen
- § 1 Feststellung des Haushaltsplans
- § 2 Kreditermächtigungen
- § 3 Gewährleistungsermächtigungen
- § 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
- Abschnitt 2 · Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
- § 5 Flexibilisierte Ausgaben
- § 6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung
- § 7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung
- § 8 Bewilligung von Zuwendungen
- § 9 Baumaßnahmen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
- § 10 Bezüge
- § 11 Verbriefung von Verpflichtungen
- § 12 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung
- § 12a Zuschüsse an Gesundheitsfonds und Ausgleichsfonds
- § 13 Rückzahlung, Titelverwechslung
- Abschnitt 3 · Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen
- § 14 Verbindlichkeit des Stellenplans
- § 15 Ausbringung von Planstellen und Stellen
- § 16 Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal
- § 17 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
- § 18 Ausbringung von Leerstellen
- § 19 Umwandlung von Planstellen und Stellen
- § 20 Sonderregelungen
- § 21 Überhangpersonal
- Abschnitt 4 · Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 22 Fortgeltung
- § 23 Inkrafttreten
- Anlage Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2020
- (XXXX) Nachtrag zum Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2020
- (XXXX) Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2020