Gesetze / Haushaltsgesetz 2020

HG 2020

§ 12a Zuschüsse an Gesundheitsfonds und Ausgleichsfonds

Der Bund leistet im Jahr 2020 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 3,5 Milliarden Euro an den nach § 271 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch eingerichteten Gesundheitsfonds und einen Zuschuss in Höhe von 1,8 Milliarden Euro an den nach § 65 Elftes Buch Sozialgesetzbuch eingerichteten Ausgleichsfonds.

§ 12 § 13