Gesetze / Haushaltsgesetz 2022

HG 2022

§ 22 Stundung von Ansprüchen

§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaushaltsordnung findet im Haushaltsjahr 2022 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Wörter „und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird“ gestrichen werden.

§ 21 § 23