Gesetze / Handelsgesetzbuch HGB § 346 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 14.10.2023. Zur aktuellen Fassung → Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.