Gesetze / Handelsgesetzbuch HGB § 374 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 14.10.2023. Zur aktuellen Fassung → Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zustehen, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.