Gesetze / Handelsgesetzbuch HGB § 398 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 14.10.2023. Zur aktuellen Fassung → Der Kommissionär kann sich, auch wenn er Eigentümer des Kommissionsguts ist, für die in § 397 bezeichneten Ansprüche nach Maßgabe der für das Pfandrecht geltenden Vorschriften aus dem Gut befriedigen.