Gesetze / Häftlingshilfegesetz

HHG

§ 12 Härteausgleich

Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem für dieses Gesetz federführenden Bundesminister zur Vermeidung unbilliger Härten in Einzelfällen Maßnahmen nach diesem Gesetz ganz oder teilweise zulassen.

§ 11 § 13