Gesetze / Häftlingshilfegesetz HHG § 19 Stiftungsorgane Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.07.2025. Zur aktuellen Fassung → (1) Organe der Stiftung sind 1.der Stiftungsrat,2.der Stiftungsvorstand.(2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.