Gesetze / Häftlingshilfegesetz HHG § 25b Sonstige Vorschriften Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.07.2025. Zur aktuellen Fassung → Die Leistungen nach den §§ 9a bis 9c und § 18 unterliegen in der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung.